Verhetzung

Erklärung aus dem Strafgesetzbuch: § 283 StGB
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,
2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder
3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f sowie § 321k, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Hierbei ist wichtig zu beachten, dass es eine in die Menschenwürde verletzende Beschimpfung, das Auffordern zu Gewalt und das Aufstacheln zu Hass gegen Asylwerber/innen, Ausländer/innen und Flüchtlinge, die durch das fehlende Merkmal der Staatsangehörigkeit miteinander verbunden sind, strafbar. Die Tathandlung „Aufstacheln zu Hass“ (incitement to hatred) ist aufgrund internationaler Vorgaben neu in den Verhetzungstatbestand aufgenommen worden, entspricht aber inhaltlich der vor dem StRÄG in § 283 Abs 2 normierten Tathandlung des Hetzens. Aus der Sicht des OGH lässt sich „hetzen“ als eine von Gefühlen und Leidenschaften geleitete tendenziöse Aufreizung zu Hass und Verachtung definieren. Eine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung wird angenommen, wenn der/die Täter/in die geschützte Bevölkerungsgruppe derart verbal angreift, dass er/sie ihnen geradezu das Recht auf Menschsein entzieht. Dies erfolgt durch die Darstellung der Verhetzungsopfer als wertlos oder in der Gesellschaft minderwertig bzw durch die Ansicht, dass ihnen kein gleichwertiges Recht auf Leben gebührt.


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