Erklärung aus der Strafprozessordnung: § 71 StPO § 71. (1) Strafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz…. Bspw. Üble Nachrede § 111...
Erklärung aus der Strafprozessordnung: § 71 StPO § 71. (1) Strafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz…. Bspw. Üble Nachrede § 111...